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   AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162-4   

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AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162-4 (https://dejure.org/2009,65089)
AG Euskirchen, Entscheidung vom 18.12.2009 - KO-3162-4 (https://dejure.org/2009,65089)
AG Euskirchen, Entscheidung vom 18. Dezember 2009 - KO-3162-4 (https://dejure.org/2009,65089)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Führung des Nachweises des aktuellen Gesellschafterbestandes und der aus ihr folgenden Vertretungsverhältnisse einer GbR vor dem Inkrafttreten des ERVGBG; Nachweis des Gesellschafterbestandes und der sich aus diesem Gesellschafterbestand ergebenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162
    Die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten sind vielmehr zwangsläufige und hinzunehmende Folge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR und der damit eröffneten Möglichkeit ihrer Teilnahme am Grundstücksverkehr (BGH Rpfleger 2009, 141 Rn.12 a.E. =NJW 2009, 594; OLG München, Beschluss vom 18.08.2009, Az. 34 Wx 47/09).

    b) Die Landgerichte Oldenburg, München II (8. ZK), Lübeck, Verden und Bielefeld vertraten unter Berufung auf Leitsatz 3 des GbRGrundbuchfähigkeitsbeschlusses des BGH vom 04.12.2008 (Rpfleger 2009, 141 = NJW 2009, 594) die Ansicht, dass bereits ein vor Jahren geschlossener und der Form des§ 29 GBO entsprechender Gesellschaftsvertrag oder eine bereits vor Jahren errichtete notarielle GbRErwerbsurkunde (bzw. eine Kombination von beiden genannten Urkunden) zum Nachweis der Vertretungsverhältnisse der GbR ausreichend sei, weil eine öffentliche Urkunde ihre Beweiskraft nicht durch bloßen Zeitablauf verliere und ein ergänzender Nachweis daher nur erforderlich sei, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine seit der Errichtung der öffentlichen Urkunde eingetretene Veränderung des personellen Gesellschafterbestandes und damit auch der Vertretungsverhältnisse der GbR vorliegen (LG Oldenburg NdsRpfl.

    bb4) Schließlich beruht die in Ziffer IV 1 b) genannte landgerichtliche Rechtsprechung auch auf einer Verkennung des der GbR-Grundbuchfähigkeitsentscheidung des BGH vom 04.12.2008 zugrunde liegenden Sachverhalts (BGH Rpfleger 2009, 141 = NJW 2009, 594).

    Schließlich beruhen sämtliche Ausführungen des genannten Autors zum Nachweis der Vertretungsverhältnisse einer Erwerbs-GbR auf der bereits erörterten rechtlichen Fehlinterpretation des Leitsatzes 3 der BGH-Grundbuchfähigkeitsentscheidung vom 04.12.2008 (Rpfleger 2009, 141 = NJW 2009, 594), sodass er zwangsläufig zu der unzutreffenden Auffassung gelangt, dass die Vorlage eines bereits vor Jahren errichteten (formgerechten oder nachzubeglaubigenden) Gesellschaftsvertrags stets für den Nachweis der Vertretungsverhältnisse der Erwerbs-GbR im Grundbuchverfahren ausreiche (Böttcher ZflR 2009, 613, 618; ebenso Lautner NotBZ 2009, 77, 83/84, anders aber noch Lautner MittBayNot 2001, 425, 429).

    Das hat auch der BGH so gesehen, indem er sich in seiner GbR-Grundbuchfähigkeitsentscheidung vom 04.12.2008 (Rpfleger 2009, 141 = NJW 2009, 594) für außerstande erklärte, die durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR entstandenen rechtlichen Probleme im Grundbuchverfahren zu lösen und diesbezüglich ein Tätig werden des Gesetzgebers anmahnte (BGH a.a.O. Rn.12).

  • OLG München, 18.08.2009 - 34 Wx 47/09

    Liegenschaftsrecht: Gesetzliche Neuregelung der Behandlung von Gesellschaften

    Auszug aus AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162
    Die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten sind vielmehr zwangsläufige und hinzunehmende Folge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR und der damit eröffneten Möglichkeit ihrer Teilnahme am Grundstücksverkehr (BGH Rpfleger 2009, 141 Rn.12 a.E. =NJW 2009, 594; OLG München, Beschluss vom 18.08.2009, Az. 34 Wx 47/09).

    Auf diese offensichtlich unzutreffende Ansicht braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil sie mittlerweile vom OLG München verworfen wurde (OLG München, Beschluss vom 18.08.2009 (dort unter Ziffer II 2 c: keine Geltung von § 891 BGB vor dem Inkrafttreten des ERVGBG), Az. 34 Wx 47/09) und im vorliegenden Erwerbsfall ohnehin keine Buchposition der GbR besteht, welche Gegenstand der Vermutung des § 899 a BGB sein könnte (vgl. oben Ziffer II).

    Az. 23 T 273/09 (Zuschlagsbeschluss aus dem Jahr 2004), vom 10.08.2009, Az. 23 T 488/09 (GbR-Erwerbsvertrag aus dem Jahr 2002) und vom 24.08.2009, Az. 23 T 559/09 (GbR-Erwerbsvertrag aus dem Jahr 2004); bei der letztgenannten Entscheidung hat das LG Bielefeld allerdings übersehen, dass die Normen des § 899 a BGB und des Art. 229 § 21 EGBGB im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits in Kraft getreten waren und dass sich das Nachweisproblem bezüglich der Vertretungsverhältnisse der verfügenden GbR somit bereits rückwirkend erledigt hatte (OLG München, Beschluss vom 18.08.2009, Az. 34 Wx 47/09)).

    bb3) Soweit sich der von den in Ziffer IV 1 b) genannten Beschwerdegerichten befürwortete Nachweis der Vertretungsverhältnisse einer GbR nicht aus einem vor Jahren geschlossenen Gesellschaftsvertrag, sondern aus einer vor Jahren errichteten notariellen GbR-Erwerbsurkunde ergeben soll (was das OLG München im Beschluss vom 18.08.2009, Az. 34 Wx 47/09, als "höchst zweifelhaft" bezeichnet), wird übersehen, dass die Vertretungsverhältnisse der GbR in Altfällen vom Grundbuchamt überhaupt nicht zu prüfen waren, weil die Grundbuchämter entsprechend der vormals herrschenden individualistischen Gesamthandstheorie davon ausgingen und davon ausgehen mussten, dass die Gesellschafter die betreffenden dinglichen Erklärungen mangels Rechtsfähigkeit der GbR für sich persönlich abgaben und die Gesellschafter das zum Erwerb anstehende Grundstückseigentum demzufolge zwar in gesamthänderischer Bindung, aber für sich persönlich erwarben.

    Der Grundsatz, dass es im Grundbuchverfahren des Nachweises der Vertretungsmacht im Zeitpunkt des jeweiligen Vertreterhandelns in der Form des § 29 GBO bedarf, steht nicht zur Disposition (OLG Hamm Rpfleger 2007, 601; OLG München, Beschluss vom 18.08.2009, Az. 34 Wx 47/09).

  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Auszug aus AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162
    Dies ist jedoch nicht der Fall, weil das Grundbuchamt außerhalb des Anwendungsbereichs der Normen des § 35 Abs. 3 GBO und des § 18 GBMaßnG nicht für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung zuständig ist (BayObLG Rpfleger 2000, 451, 453: Zuständigkeit des Notars) und es sich deshalb bei einer solchen Erklärung der Gesellschafter im Rechts sinne überhaupt nicht um eine strafbewehrte eidesstattliche Versicherung handeln kann.

    Nach diesen Grundsätzen ist das Grundbuchamt im Hinblick auf den für eine GbR zu führenden Vertretungsnachweis nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig, weil dies weder im materiellen Recht noch in der für das Grundbuchverfahren geltenden Verfahrensordnung vorgesehen ist (BayObLG NStZ 1990, 340; BayObLG Rpfleger 2000, 451, 453: explizite Verneinung der Zuständigkeit) und eine solche Zuständigkeit des Grundbuchamts wegen der aus rechtsstaatlichen Erwägungen abzulehnenden erweiternden Auslegung des § 156 StGB auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beweisnot oder aufgrund des Bedürfnisses der Bekräftigung oder Erhärtung einer Parteibehauptung begründet werden kann (BGH NJW 1953, 994; BGH NJW 1966, 1037).

    Dementsprechend beruht die Anerkennung der eidesstattlichen Versicherung im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 S.2 GBO ausschließlich darauf, dass das Grundbuchamt in den dort geregelten Fällen zur rechtlichen Beurteilung der eingetretenen Erbfolge berufen ist und es sich demzufolge mit einer eidesstattlichen Versicherung i.S. des § 2356 Abs. 2 S.1 BGB zufrieden geben muss, wenn sich im Erbscheinsverfahren voraussichtlich auch das Nachlassgericht mit ihr begnügen müsste (BayObLG Rpfleger 2000, 451; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 35 Rn.40).

  • LG Traunstein, 08.05.2009 - 4 T 1327/09
    Auszug aus AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162
    Die Existenz der erwerbenden GbR ist nicht nachgewiesen, weil ein Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 Abs. 1 S.1 GBO nicht vorgelegt wurde bzw. nicht vorliegt (Lautner NotBZ 2009, 77, 83; Tebben NZG 2009, 288, 291; Böttcher ZflR 2009, 613, 618 -jeweils für den hier vorliegenden Fall des Erwerbs der GbR-; LG Traunstein Rpfleger 2009, 448; LG Traunstein, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 4 T 1327/09; LG München II, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 6 T 1876/09 -jeweils für den vor dem Inkrafttreten des § 899 a BGB zu führenden Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer verfügenden GbR; für den nicht vom Anwendungsbereich des § 899 a BGB erfassten Nachweis der Existenz einer erwerbenden GbR kann im Hinblick auf die erforderliche Form des Gesellschaftsvertrags somit nichts anderes gelten (Lautner, Tebben und Böttcher je a.a.O.)).

    Dieser ablehnenden Auffassung haben sich diverse Beschwerdegerichte angeschlossen, weil (a) ein formloser Wechsel des Gesellschafterbestandes jederzeit möglich sei und deshalb keinerlei Gewähr dafür bestehe, dass frühere Vertretungsverhältnisse der GbR auch noch aktuell fortbestünden und (b) dies auch dann gelte, wenn im Gesellschaftsvertrag eine besondere Form für seine Änderung vorgesehen sei, weil eine solche Vereinbarung der jederzeit möglichen formfreien Aufhebung unterliege (zu (a): LG Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 26 T 31/09; LG Koblenz, Beschluss vom 07.04.2009, Az. 2 T 264/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 28.04.2009, Az. 2 T 1365/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 T 1437/09; LG Traunstein Rpfleger 2009, 448; LG Traunstein, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 4 T 1327/09; LG Tübingen, Beschluss vom 15.05.2009, Az. 5 T 99/09; zu (b): LG Traunstein je a.a.O.; Pa landt/EIIenberger, BGB, 68. Aufl., § 125 Rn. 19 m.w.N.).

    aa) Die Landgerichte Darmstadt und Traunstein stellen darauf ab, dass eine zusätzlich abgegebene strafbewehrte eidesstattliche Versicherung aller Gesellschafter über den Gesellschafterbestand und die aktuellen Vertretungsverhältnisse der GbR insoweit als (ergänzender) Nachweis genüge, wobei sich der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung danach bestimme, ob ein der Form des § 29 Abs. 1 8.1 GBO entsprechender, ein lediglich privatschriftlicher oder gar nur ein mündlich geschlossener Gesellschaftsvertrag vorliegt (LG Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 26 T 31/09; LG Traunstein Rpfleger 2009, 448; LG Traunstein, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 4 T 1327/09).

  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162
    cc2) Zuständig für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung i.S. des § 156 StGB ist eine Behörde (hier: das Grundbuchamt) nur dann, wenn sie kraft gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich hierzu befugt ist und nach den ihren Aufgabenkreis betreffenden Vorschriften dazu berufen ist, ein förmliches Beweisverfahren durchzuführen, das die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen mit sich bringt (BGH NJW 1953, 994).

    Nach diesen Grundsätzen ist das Grundbuchamt im Hinblick auf den für eine GbR zu führenden Vertretungsnachweis nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig, weil dies weder im materiellen Recht noch in der für das Grundbuchverfahren geltenden Verfahrensordnung vorgesehen ist (BayObLG NStZ 1990, 340; BayObLG Rpfleger 2000, 451, 453: explizite Verneinung der Zuständigkeit) und eine solche Zuständigkeit des Grundbuchamts wegen der aus rechtsstaatlichen Erwägungen abzulehnenden erweiternden Auslegung des § 156 StGB auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beweisnot oder aufgrund des Bedürfnisses der Bekräftigung oder Erhärtung einer Parteibehauptung begründet werden kann (BGH NJW 1953, 994; BGH NJW 1966, 1037).

  • LG Tübingen, 15.05.2009 - 5 T 99/09

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Bewilligungsberechtigung einer Gesellschaft

    Auszug aus AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162
    Dieser ablehnenden Auffassung haben sich diverse Beschwerdegerichte angeschlossen, weil (a) ein formloser Wechsel des Gesellschafterbestandes jederzeit möglich sei und deshalb keinerlei Gewähr dafür bestehe, dass frühere Vertretungsverhältnisse der GbR auch noch aktuell fortbestünden und (b) dies auch dann gelte, wenn im Gesellschaftsvertrag eine besondere Form für seine Änderung vorgesehen sei, weil eine solche Vereinbarung der jederzeit möglichen formfreien Aufhebung unterliege (zu (a): LG Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 26 T 31/09; LG Koblenz, Beschluss vom 07.04.2009, Az. 2 T 264/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 28.04.2009, Az. 2 T 1365/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 T 1437/09; LG Traunstein Rpfleger 2009, 448; LG Traunstein, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 4 T 1327/09; LG Tübingen, Beschluss vom 15.05.2009, Az. 5 T 99/09; zu (b): LG Traunstein je a.a.O.; Pa landt/EIIenberger, BGB, 68. Aufl., § 125 Rn. 19 m.w.N.).

    Demgegenüber gehen die Landgerichte Koblenz und Tübingen zwar ebenfalls vom Erfordernis diesbezüglicher eidesstattlicher Versicherungen aller Gesellschafter aus, äußern sich aber nicht zu der Frage, inwieweit die Beweiskraft solcher eidesstattlicher Versicherungen durch ihre Strafbewehrtheit beeinflusst wird (LG Koblenz, Beschluss vom 07.04.2009, Az. 2 T 264/09; LG Tübingen, Beschluss vom 15.05.2009, Az. 5 T 99/09).

  • LG München II, 18.06.2009 - 2 T 1437/09
    Auszug aus AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162
    Dieser ablehnenden Auffassung haben sich diverse Beschwerdegerichte angeschlossen, weil (a) ein formloser Wechsel des Gesellschafterbestandes jederzeit möglich sei und deshalb keinerlei Gewähr dafür bestehe, dass frühere Vertretungsverhältnisse der GbR auch noch aktuell fortbestünden und (b) dies auch dann gelte, wenn im Gesellschaftsvertrag eine besondere Form für seine Änderung vorgesehen sei, weil eine solche Vereinbarung der jederzeit möglichen formfreien Aufhebung unterliege (zu (a): LG Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 26 T 31/09; LG Koblenz, Beschluss vom 07.04.2009, Az. 2 T 264/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 28.04.2009, Az. 2 T 1365/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 T 1437/09; LG Traunstein Rpfleger 2009, 448; LG Traunstein, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 4 T 1327/09; LG Tübingen, Beschluss vom 15.05.2009, Az. 5 T 99/09; zu (b): LG Traunstein je a.a.O.; Pa landt/EIIenberger, BGB, 68. Aufl., § 125 Rn. 19 m.w.N.).

    Das LG München II begnügt sich mit der eidesstattlichen Versicherung eines einzelnen Gesellschafters, lässt die Frage nach ihrer Strafbewehrtheit aber ebenfalls unerörtert (LG München II (2. ZK), Beschluss vom 28.04.2009, Az. 2 T 1365/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 T 1437/09).

  • LG Darmstadt, 24.03.2009 - 26 T 31/09
    Auszug aus AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162
    Dieser ablehnenden Auffassung haben sich diverse Beschwerdegerichte angeschlossen, weil (a) ein formloser Wechsel des Gesellschafterbestandes jederzeit möglich sei und deshalb keinerlei Gewähr dafür bestehe, dass frühere Vertretungsverhältnisse der GbR auch noch aktuell fortbestünden und (b) dies auch dann gelte, wenn im Gesellschaftsvertrag eine besondere Form für seine Änderung vorgesehen sei, weil eine solche Vereinbarung der jederzeit möglichen formfreien Aufhebung unterliege (zu (a): LG Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 26 T 31/09; LG Koblenz, Beschluss vom 07.04.2009, Az. 2 T 264/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 28.04.2009, Az. 2 T 1365/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 T 1437/09; LG Traunstein Rpfleger 2009, 448; LG Traunstein, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 4 T 1327/09; LG Tübingen, Beschluss vom 15.05.2009, Az. 5 T 99/09; zu (b): LG Traunstein je a.a.O.; Pa landt/EIIenberger, BGB, 68. Aufl., § 125 Rn. 19 m.w.N.).

    aa) Die Landgerichte Darmstadt und Traunstein stellen darauf ab, dass eine zusätzlich abgegebene strafbewehrte eidesstattliche Versicherung aller Gesellschafter über den Gesellschafterbestand und die aktuellen Vertretungsverhältnisse der GbR insoweit als (ergänzender) Nachweis genüge, wobei sich der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung danach bestimme, ob ein der Form des § 29 Abs. 1 8.1 GBO entsprechender, ein lediglich privatschriftlicher oder gar nur ein mündlich geschlossener Gesellschaftsvertrag vorliegt (LG Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 26 T 31/09; LG Traunstein Rpfleger 2009, 448; LG Traunstein, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 4 T 1327/09).

  • LG Koblenz, 07.04.2009 - 2 T 264/09
    Auszug aus AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162
    Dieser ablehnenden Auffassung haben sich diverse Beschwerdegerichte angeschlossen, weil (a) ein formloser Wechsel des Gesellschafterbestandes jederzeit möglich sei und deshalb keinerlei Gewähr dafür bestehe, dass frühere Vertretungsverhältnisse der GbR auch noch aktuell fortbestünden und (b) dies auch dann gelte, wenn im Gesellschaftsvertrag eine besondere Form für seine Änderung vorgesehen sei, weil eine solche Vereinbarung der jederzeit möglichen formfreien Aufhebung unterliege (zu (a): LG Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 26 T 31/09; LG Koblenz, Beschluss vom 07.04.2009, Az. 2 T 264/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 28.04.2009, Az. 2 T 1365/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 T 1437/09; LG Traunstein Rpfleger 2009, 448; LG Traunstein, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 4 T 1327/09; LG Tübingen, Beschluss vom 15.05.2009, Az. 5 T 99/09; zu (b): LG Traunstein je a.a.O.; Pa landt/EIIenberger, BGB, 68. Aufl., § 125 Rn. 19 m.w.N.).

    Demgegenüber gehen die Landgerichte Koblenz und Tübingen zwar ebenfalls vom Erfordernis diesbezüglicher eidesstattlicher Versicherungen aller Gesellschafter aus, äußern sich aber nicht zu der Frage, inwieweit die Beweiskraft solcher eidesstattlicher Versicherungen durch ihre Strafbewehrtheit beeinflusst wird (LG Koblenz, Beschluss vom 07.04.2009, Az. 2 T 264/09; LG Tübingen, Beschluss vom 15.05.2009, Az. 5 T 99/09).

  • LG München II, 28.04.2009 - 2 T 1365/09
    Auszug aus AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162
    Dieser ablehnenden Auffassung haben sich diverse Beschwerdegerichte angeschlossen, weil (a) ein formloser Wechsel des Gesellschafterbestandes jederzeit möglich sei und deshalb keinerlei Gewähr dafür bestehe, dass frühere Vertretungsverhältnisse der GbR auch noch aktuell fortbestünden und (b) dies auch dann gelte, wenn im Gesellschaftsvertrag eine besondere Form für seine Änderung vorgesehen sei, weil eine solche Vereinbarung der jederzeit möglichen formfreien Aufhebung unterliege (zu (a): LG Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 26 T 31/09; LG Koblenz, Beschluss vom 07.04.2009, Az. 2 T 264/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 28.04.2009, Az. 2 T 1365/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 T 1437/09; LG Traunstein Rpfleger 2009, 448; LG Traunstein, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 4 T 1327/09; LG Tübingen, Beschluss vom 15.05.2009, Az. 5 T 99/09; zu (b): LG Traunstein je a.a.O.; Pa landt/EIIenberger, BGB, 68. Aufl., § 125 Rn. 19 m.w.N.).

    Das LG München II begnügt sich mit der eidesstattlichen Versicherung eines einzelnen Gesellschafters, lässt die Frage nach ihrer Strafbewehrtheit aber ebenfalls unerörtert (LG München II (2. ZK), Beschluss vom 28.04.2009, Az. 2 T 1365/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 T 1437/09).

  • OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 2 Ss 635/95
  • OLG Hamm, 24.05.2007 - 15 W 145/07

    Grundbuchberichtigung bei Ausschluss eines GbR-Gesellschafters aus wichtigem

  • OLG Frankfurt, 23.05.1996 - 3 Ss 149/96
  • LG Darmstadt, 13.11.2002 - 26 T 196/02

    Zustimmung einer BGB-Gesellschaft

  • LG Bielefeld, 17.06.2009 - 23 T 331/09
  • BGH, 26.01.2006 - V ZB 132/05

    Verwaltertätigkeit einer BGB -Gesellschaft

  • BayObLG, 08.09.2004 - 2Z BR 139/04

    Keine Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst bei von

  • BayObLG, 21.01.1993 - 2Z BR 109/92

    Keine Beweisaufnahme durch eidesstattliche Versicherung im Antragsverfahren

  • BayObLG, 31.10.2002 - 2Z BR 70/02

    Keine Grundbuchfähigkeit der BGB -Gesellschaft

  • BayObLG, 20.02.1990 - RReg. 4 St 6/90
  • BGH, 25.02.1966 - V ZR 129/63

    Schutz der Rechtsposition des Auflassungsempfängers

  • BGH, 08.03.1966 - 1 StR 569/65

    Verpflichtung des Generalkonsulats zum Einschreiten bei Vorliegen eines

  • LG München II, 26.05.2009 - 6 T 1876/09
  • LG Bielefeld, 09.07.2009 - 23 T 273/09
  • LG Bielefeld, 10.08.2009 - 23 T 488/09
  • LG Bielefeld, 24.08.2009 - 23 T 559/09
  • LG Bielefeld, 28.05.2009 - 23 T 144/09

    Abhängigkeit einer Eigentumsumschreibung und Grundschuldlöschung vom Nachweis

  • LG Ingolstadt, 14.04.2009 - 12 T 526/09

    Grundbucheintragung für eine namenlose Gesellschaft bürgerlichen Rechts;

  • LG München II, 16.04.2009 - 8 T 1525/09
  • LG Lübeck, 08.05.2009 - 7 T 155/09
  • LG Verden, 06.05.2009 - 3a T 60/09
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